Weitere Entscheidung unten: VG Chemnitz, 13.11.2008

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   FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07   

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FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07 (https://dejure.org/2009,6646)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.02.2009 - 3 K 1217/07 (https://dejure.org/2009,6646)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 3 K 1217/07 (https://dejure.org/2009,6646)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke ist verfassungsgemäß

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; EStG § 23 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der "Spekulationsfrist" für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der "Spekulationsfrist" für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1033
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Auch im Hinblick auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 14/02 ergebe sich keine andere Beurteilung.

    Wegen dieser Verlängerung seien zum Az. 2 BvL 2/04 und 2 BvL 14/02 Verfahren beim BVerfG anhängig.

    Außerdem beantragen sie, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 auszusetzen und das Verfahren bis dahin ruhen zu lassen.

    Die Frage, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre verfassungswidrig ist, ist zwar Gegenstand dreier Verfahren beim BVerfG (Az.: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05).

    Das Ruhen wäre außerdem wegen der Ausführungen unter I. nicht zweckmäßig, zumal das BVerfG mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 den Klägern gegenüber erklärt hat, dass "frühestens "(Hervorhebung durch den Senat) im Laufe dieses Jahres mit einer Entscheidung in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 gerechnet werden könne.

    a) Das FA muss sich einen Verstoß gegen § 363 Abs. 2 Satz 2 AO schon deshalb nicht vorhalten lassen, weil die Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 insoweit nicht die gleiche, sondern eine andere Rechtsfrage betreffen (vgl. dazu schon unter I.2.), die für den Streitfall nicht --was erforderlich wäre (vgl. Pahlke in Pahlke/König, AO, § 363 Rz. 46 m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 363 AO Rz 18; BFH-Beschluss vom 6. April 2006 IV B 160/04, [...])-- entscheidungserheblich ist.

  • BVerfG - 2 BvL 2/04
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BStBl II 2004, 284, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--: 2 BvL 2/04) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgewinne mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensteuer unterworfen werden.

    Wegen dieser Verlängerung seien zum Az. 2 BvL 2/04 und 2 BvL 14/02 Verfahren beim BVerfG anhängig.

    Außerdem beantragen sie, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 auszusetzen und das Verfahren bis dahin ruhen zu lassen.

    Die Frage, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre verfassungswidrig ist, ist zwar Gegenstand dreier Verfahren beim BVerfG (Az.: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05).

    Das Ruhen wäre außerdem wegen der Ausführungen unter I. nicht zweckmäßig, zumal das BVerfG mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 den Klägern gegenüber erklärt hat, dass "frühestens "(Hervorhebung durch den Senat) im Laufe dieses Jahres mit einer Entscheidung in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 gerechnet werden könne.

    a) Das FA muss sich einen Verstoß gegen § 363 Abs. 2 Satz 2 AO schon deshalb nicht vorhalten lassen, weil die Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 insoweit nicht die gleiche, sondern eine andere Rechtsfrage betreffen (vgl. dazu schon unter I.2.), die für den Streitfall nicht --was erforderlich wäre (vgl. Pahlke in Pahlke/König, AO, § 363 Rz. 46 m.w.N.; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 363 AO Rz 18; BFH-Beschluss vom 6. April 2006 IV B 160/04, [...])-- entscheidungserheblich ist.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Der 2. Senat des BVerfG macht durch synonyme Verwendung der Begriffe (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 105, 17, 36 f.; in BVerfGE 97, 67, 78 f.) deutlich, dass sachliche Differenzen zum 1. Senat des BVerfG nicht beabsichtigt sind.

    dd) Bei der Abgrenzung der Rückbewirkung von Rechtsfolgen von der tatbestandlichen Rückanknüpfung führt allein der Umstand, dass eine oder mehrere Dispositionen des Klägers in der Vergangenheit liegen, nicht zur Annahme einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen, wenn das Geschehen noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 18, 135, 143; in BVerfGE 105, 17, 37 f.).

    Bei einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ist in jedem Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (so BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, 37).

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG a.F. war als im Zeitpunkt der Anlagedisposition geltendes Parlamentsgesetz auch Grundlage des vom Kläger betätigten Vertrauens: Wenn ein Sachverhalt durch die Rechtsordnung geregelt ist, so bezieht der Einzelne in seine Überlegungen auch die Erwartung ein, dass diese Regelung für die Zukunft verbindlich bleibt (BVerfG-Urteil vom 5. Dezember 2002 2 BvR 305/93, BVerfGE 105, 17 unter C. II. 3. b bb m.w.N.).

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02 (BStBl II 2004, 284, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--: 2 BvL 2/04) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgewinne mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensteuer unterworfen werden.

    aa) Bei der Neuregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG a.F. handelt es sich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung; vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B.III.3.).

    dd) Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des BFH an, dass in Situationen wie im Streitfall das Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der Steuerrechtslage das schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen überwiegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 3. c bb und cc; vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, unter II.3.; vom 15. Juli 2004 IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000, unter II.1.; vom 18. April 2008 IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31, zur Verlängerung der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von sechs Monaten auf ein Jahr).

  • BFH, 18.04.2008 - IX B 6/08

    Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Der Berichterstatter hat die Beteiligten am 21. November 2008 auf den BFH-Beschluss vom 18. April 2008 IX B 6/08 (BFH/NV 2008, 1239) hingewiesen.

    dd) Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des BFH an, dass in Situationen wie im Streitfall das Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der Steuerrechtslage das schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen überwiegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 3. c bb und cc; vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, unter II.3.; vom 15. Juli 2004 IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000, unter II.1.; vom 18. April 2008 IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31, zur Verlängerung der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von sechs Monaten auf ein Jahr).

    Insbesondere geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage zur Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist in Fällen der hier vorliegenden Art keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat und eine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ebenfalls nicht erforderlich ist (zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1329).

  • BFH, 15.07.2004 - IX B 116/03

    Zur rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Der BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2004 IX X 116/03, BStBl II 2004, 1000) messe dieser Rechtsfrage auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr bei.

    Deshalb ist davon auszugehen, dass auch die Entscheidungen des BVerfG über die Vorlagefragen keinen rechtlichen Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit haben; denn das BVerfG hat bei Verstößen gegen das Rückwirkungsverbot den Rechtsfolgenausspruch auf die als verfassungswidrig beurteilten Fälle begrenzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2004 IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000, .m.w.N.).

    dd) Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des BFH an, dass in Situationen wie im Streitfall das Interesse des Gesetzgebers an der Änderung der Steuerrechtslage das schutzwürdige Vertrauen der Steuerpflichtigen überwiegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 3. c bb und cc; vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650, unter II.3.; vom 15. Juli 2004 IX B 116/03, BFHE 206, 358, BStBl II 2004, 1000, unter II.1.; vom 18. April 2008 IX B 6/08, BFH/NV 2008, 1329; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31, zur Verlängerung der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von sechs Monaten auf ein Jahr).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht und in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74, 1042/75, BVerfGE 45, 142, 167 f.; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f.; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).

    Der 2. Senat des BVerfG unterscheidet seit 1986 zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 241 ff.) : Danach entfaltet eine Rechtsnorm dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs normativ auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm mit ihrer Verkündung gültig geworden ist.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Der Staatsbürger muss vielmehr die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 271; BVerfG-Beschluss vom 26. Februar 1969 2 BvL 15, 23/68, BVerfGE 25, 269, 290).

    Soweit Steuertatbestände an Handlungen anknüpfen, muss also die Rechtsfolge bereits im Augenblick des Handelns gesetzlich vorgesehen sein (BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 261, 271) .

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht und in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. März 1971 2 BvL 3/68, BVerfGE 30, 272, 285; vom 8. Juni 1977 2 BvR 499/74, 1042/75, BVerfGE 45, 142, 167 f.; vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 257 f.; vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78).

    Der 2. Senat des BVerfG macht durch synonyme Verwendung der Begriffe (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 105, 17, 36 f.; in BVerfGE 97, 67, 78 f.) deutlich, dass sachliche Differenzen zum 1. Senat des BVerfG nicht beabsichtigt sind.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07
    Die gilt ungeachtet eines in der Vergangenheit liegenden Anknüpfungspunkts auch bei (erstmaliger) Begründung einer Steuerpflicht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 63, 312, 328 f.) .

    cc) Andererseits darf der Kläger grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber Steuervergünstigungen uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält; dies gilt nicht nur für die Abschaffung von Steuervergünstigungen, sondern auch für die Erhebung zusätzlicher Steuern (BVerfG-Beschluss vom 9. März 1971 2 BvR 326/69, BVerfGE 30, 250 unter C.II.3.) und die Aufhebung von "Freiräumen" (BVerfG-Beschluss vom 8. März 1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, BVerfGE 63, 312 zu C.III.2.bbb).

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BFH, 26.09.2006 - X R 39/05

    Fortsetzung eines kraft Gesetzes ruhenden Einspruchsverfahrens durch Entscheidung

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BFH, 18.09.2006 - IX B 154/05

    Berechnung der Spekulationsfrist; Kapitalerhöhung gegen Einlage als entgeltlicher

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

  • BFH, 16.12.2003 - IX B 203/02

    AdV - Zugangsvoraussetzung

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 753/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

  • BFH, 06.07.1999 - IV B 14/99

    Einspruch als bloßes Mittel zur Offenhaltung eines Steuerfalles

  • BFH, 06.04.2006 - IV B 160/04

    Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

  • BFH, 18.07.1990 - I R 12/90

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des

  • BFH, 21.11.1996 - IX B 86/96

    Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 50/06

    Auslegung des § 34 Abs. 7 Satz 7 KStG (§ 34 Abs. 4 Satz 7 KStG a.F.) - Begriff

    Die wortlautgetreue Anknüpfung des Senats an die Veräußerung im Sinne der entgeltlichen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums ist nicht wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig und deshalb nicht von Verfassungs wegen korrekturbedürftig (vgl. zu den Fallgruppen der Rückwirkung allgemein das Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2009 3 K 1217/07, EFG 2009, 1033 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, siehe dort Ziff. III Buchst. 2 der Entscheidungsgründe).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2009 - 1 M 160/08

    Unterhaltungslast von Schöpfwerken; Verfassungsmäßigkeit des GUVG MV § 3a

    Der Betroffene muss mit anderen Worten darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen von der Rechtsordnung anerkannt bleibt (Finanzgericht Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2009 - 1 L 113/05

    Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

    Der Betroffene muss mit anderen Worten darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen von der Rechtsordnung anerkannt bleibt (Finanzgericht Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07 -, juris).
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